SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen " Stadtverband der Schießgruppen von Hamm ". Sitz des Vereins ist Hamm/ Westfalen.

Er ist ein selbständiger Verein und wird als solcher beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins:


Die Förderung des Schießsports und dabei besonders die Förderung der Jugendarbeit, sowie die Pflege des Schützengeistes in einer harmonischen Gemeinschaft.


§ 3 Mitgliedschaft:


Der Stadtverband der Schießgruppen von Hamm ist ein Zusammenschluss, der im Stadtverband der Schützenvereine tätigen Sportschützenabteilungen.
Im besonderen Fall können mit Zustimmung der Versammlung auch andere Gruppen (z.B. Betriebssportgemeinschaften) aufgenommen werden.

Neu aufgenommene Mannschaften beginnen die Wettkämpfe in der untersten Klasse.
Sportschützen, welche in einer anderen Organisation Luftgewehr schießen, dürfen bei uns nicht schießen.
Ausnahmen bilden vereinsinterne Schießveranstaltungen und Pokalschießen.
Sollten die Wettkämpfe / Meisterschaften innerhalb des Stadtverbandes auf andere Waffengattungen ausgedehnt werden ( Z. B. Pistole oder Kleinkaliber ), so gelten diese Bestimmungen auch hierfür.


(1) Aufnahme:

Die Mitgliedschaft wird durch Versammlungsbeschluß auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuches an den Vorstand erworben. Die Aufnahme ist kostenlos.


(2) Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch schriftlich erklärten Austritt, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zum Ende des Jahres.

b) durch Auflösung der Schießgruppe
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, darf in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Es reicht, wenn diese Berufung bei einem Vorstandsmitglied eingeht. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied von Recht der Berufung keinen Gebrauch innerhalb der angegebenen Frist, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.


§ 4 Rechte der Mitglieder:


Die Mitglieder sind berechtigt:


a) an den Versammlungen teilzunehmen und stimmberechtigt an den Wahlen mitzuwirken.

b) an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.

c) Wahrung der Vereinsinteressen durch den Verein und da besonders durch den Vorstand zu verlangen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder:


Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und die Schießordnung zu beachten.
b) sich um eigenen, ausreichenden Versicherungsschutz zu kümmern.
c) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Beiträge:


Beiträge werden in dem Sinne nicht erhoben.
Um die anfallenden Unkosten für Porto, Urkunden, Medaillen usw. zu decken, wird vor Beginn der 2. Serie pro Mannschaft ein Startgeld von 7,50 € pro Serie erhoben.
Schüler und U-21-Mannschaften sind in ihren Klassen frei.
Zur Stadtmeisterschaft beträgt die Gebühr pro gemeldetem Schützen 3,00 €, für Schüler und U-21 2,00 €.
Das Startgeld für die KK-Stadtmeisterschaft wird gesondert festgesetzt.  (Änderungen je nach Kassenlage vorbehalten).

Verspätetes Eintreffen der Wettkampfberichte wird mit einem Strafgeld von 3,00 € geahndet.


§ 7 Mitgliederversammlungen:


Nach Beendigung der beiden Wettkampfserien findet eine Jahreshauptversammlung, zwischen den beiden Serien eine Quartalsversammlung statt.
Dies gilt auch für die Versammlungen der Jugendwarte, die gesondert zusammenkommen.
Bei Abstimmungen hat jede, dem Stadtverband angehörende Schießgruppe eine Stimme, der Vorstand gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.
Herrscht dann immer noch Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Schießwartes ( 1. Vorsitzenden) doppelt.
Zu den Versammlungen wird schriftlich, bei der Jahreshauptversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist von 10 Tagen eingeladen.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 40% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

Über die einzelnen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Der jeweilige Versammlungstermin- und Ort wird in der vorhergehenden Versammlung bekanntgegeben; Änderungen bleiben dem Vorstand vorbehalten.


§ 8 Vorstand:


Die Führung des Stadtverbandes liegt in den Händen seines gewählten Vorstandes. Dieser wird gebildet aus:


a) dem Schießwart (der die Funktion des 1. Vorsitzenden übernimmt)
b) dem Rundenwettkampfleiter ( hat die Position des 2. Vorsitzenden)
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer und Kassierer )

d) dem Jugendwart ( der in der Jugendwarteversammlung von den Jugendwarten gewählt wird, ihm zur Seite steht ein Protokollführer, der ebenfalls von den Jugendwarten gewählt wird.

Die Vorstandswahlen finden im Wechsel ( Schießwart + Jugendwart / Rundenwettkampfleiter + Geschäftsführer ) alle 2 Jahre statt. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten. Rechtsgeschäftlich wird der Verein vom Gesamtvorstand vertreten.


§ 9 Inkrafttreten:


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.12.1986 festgesetzt und tritt am genannten Tage in Kraft.
Alle vorhergehenden Satzungen sind damit ungültig.
Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3⁄4 Mehrheit möglich, sie muss zu ihrer Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden.

Zusätzlich zur Satzung besteht noch eine Schießordnung, die ebenfalls am 07.12.1986 in Kraft tritt und von den Gründungsmitgliedern durch ihre Unterschrift anerkannt wird. Diese Schießordnung kann von der Versammlung durch analoge Bestimmungen ergänzt oder geändert werden. Dies bedarf keiner Eintragung ins Vereinsregister.


Hamm 07.09.1986